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   VG Berlin, 09.10.2015 - 7 L 816.15   

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https://dejure.org/2015,27898
VG Berlin, 09.10.2015 - 7 L 816.15 (https://dejure.org/2015,27898)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.10.2015 - 7 L 816.15 (https://dejure.org/2015,27898)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - 7 L 816.15 (https://dejure.org/2015,27898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Bezirksverordneter: Vietnam-Reise keine staatsbürgerliche Pflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bezahlter Sonderurlaub für Auslandsreise

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vietman-Reise als staatsbürgerliche Pflicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bezirksverordneter - Vietnam-Reise keine staatsbürgerliche Pflicht

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Vietnam-Reise als bezahlter Sonderurlaub

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Reise nach Vietnam keine staatsbürgerliche Pflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für Vietnam-Reise eines Bezirksverordneten - Vietnam-Reise keine staatsbürgerliche Pflicht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Berlin, 26.02.2014 - 7 K 158.12

    Sonderurlaub aus Anlass einer Geburt auch für Nichtverheiratete möglich

    Auszug aus VG Berlin, 09.10.2015 - 7 L 816.15
    Zwar kann er den Sonderurlaub wegen dessen Zweckgebundenheit nicht nachträglich antreten, jedoch kann der Antragsteller die Rechtswirkungen einer rechtswidrigen Sonderurlaubsversagung und eines deshalb über Gebühr erfolgten Inanspruchnahme von Erholungsurlaub rückwirkend beseitigen lassen, indem er dessen nachträgliche Gutschrift beantragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 C 4.05 -, juris, Rn. 9; Urteil der Kammer vom 26. Februar 2014 - VG 7 K 158.12 - n.rkr.).
  • BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 8.84

    Anspruch eines Lehrers auf Urlaub außerhalb der Unterrichtszeit für ein

    Auszug aus VG Berlin, 09.10.2015 - 7 L 816.15
    Vielmehr kann ein Beamter Urlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlass für die beantragte Freistellung vom Dienst um eine Tätigkeit handelt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat steht, ohne die also dessen sachgerechte Wahrnehmung wesentlich erschwert oder behindert würde, und zudem die zeitliche Kollision zwischen Dienst und Mandat nicht vermeidbar ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8/84 -, juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10723/10 -, Rn. 20 ff.).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 4.05

    Arbeitszeit der Beamten; sog. Arbeitszeitverkürzungstag, rückwirkende Aufhebung;

    Auszug aus VG Berlin, 09.10.2015 - 7 L 816.15
    Zwar kann er den Sonderurlaub wegen dessen Zweckgebundenheit nicht nachträglich antreten, jedoch kann der Antragsteller die Rechtswirkungen einer rechtswidrigen Sonderurlaubsversagung und eines deshalb über Gebühr erfolgten Inanspruchnahme von Erholungsurlaub rückwirkend beseitigen lassen, indem er dessen nachträgliche Gutschrift beantragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 C 4.05 -, juris, Rn. 9; Urteil der Kammer vom 26. Februar 2014 - VG 7 K 158.12 - n.rkr.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.11.2010 - 2 A 10723/10

    Zur Urlaubsgewährung unter Fortzahlung der Dienstbezüge an Landesbeamten zur

    Auszug aus VG Berlin, 09.10.2015 - 7 L 816.15
    Vielmehr kann ein Beamter Urlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlass für die beantragte Freistellung vom Dienst um eine Tätigkeit handelt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat steht, ohne die also dessen sachgerechte Wahrnehmung wesentlich erschwert oder behindert würde, und zudem die zeitliche Kollision zwischen Dienst und Mandat nicht vermeidbar ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8/84 -, juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10723/10 -, Rn. 20 ff.).
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